Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für die Beauftragung von Leistungen in Bezug auf Konzeption, Kreation einschließlich ggfs. erforderlicher Programmierung und Umsetzung von Corporate Design der REVORM Designagentur GbR, Felicitas-Kuckuck-Straße 6, D-22765 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Claas Blüher und Robert Siegmund (im Folgenden „REVORM“ genannt) durch den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).



1.2 Weitere Einzelheiten in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen der REVORM ergeben sich aus dem Kostenvoranschlag (im Folgenden „KVA“ genannt), der zusammen mit diesen AGB Bestandteil des Vertragsverhältnisses der Parteien ist. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen oder sonstige Konditionen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn diese sind ausdrücklich im KVA erwähnt und die REVORM hat diesen ausdrücklich zugestimmt.



2. Leistungen von REVORM

2.1 Bei der Leistungserbringung hat REVORM im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers Gestaltungsfreiheit, insbesondere in solchen Fällen, in denen REVORM reine oder überwiegend Kreativleistungen schuldet. REVORM bestimmt den Ort der Leistungserbringung eigenverantwortlich.



2.2 Sofern danach Beratungsleistungen im Bereich der Kommunikation, des Designs oder der Öffentlichkeitsarbeit geschuldet sind und diese in dem Auftrag nicht näher bezeichnet werden, wird REVORM den Auftraggeber im Rahmen des zur Erfüllung des Auftrags Notwendigen bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit der Werbung, der Verkaufsförderung, dem Produkt- und Packungsdesign und der Online-Kommunikation für das in dem Auftrag beschriebene Produkt oder den dort beschriebenen Zweck beraten und/oder Dienstleistungen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Events für alle gängigen, auch interaktiven Medien erbringen.



2.3 REVORM darf Teile der geschuldeten Leistungen nach eigenem Ermessen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Subunternehmer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt. REVORM wählt geeignete Subunternehmer – beispielsweise Werbemakler, Werbemittelhersteller oder Produktionsunternehmen – aus und erteilt diesen Aufträge in Textform. Aufträge mit einem Wert von höchstens EUR 2.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bedürfen nicht der Freigabe. Die Auftragserteilung an den Subunternehmer erfolgt namens, im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ab einem voraussichtlichen Wert des Auftrags an einen Subunternehmer von EUR 5.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ist REVORM dazu berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Bruttoauftragswertes vom Auftraggeber zu verlangen.



2.4 REVORM erbringt seine Leistungen grundsätzlich in drei Phasen, unterteilt in Konzeption, Kreation und Umsetzung. Nach Vervollständigung einer Phase wird dem Auftraggeber das Ergebnis jeweils zur Abnahme bzw. Freigabe präsentiert. Sofern im KVA vereinbart erstellt REVORM in der Konzeptionsphase ein Pflichtenheft und entwickelt und realisiert in der Kreations- und Umsetzungsphase die Leistungen nach den Vorgaben dieses Pflichtenhefts.



2.5 Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erfolgt während dieser Phasen in enger Abstimmung. Die Parteien werden insbesondere in allen technischen und künstlerischen Fragen die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei suchen. Daher hat der Auftraggeber innerhalb einer für die Erreichung des Vertragszwecks angemessenen Zeit, jedenfalls nicht mehr als fünf Werktage, auf Anfragen von REVORM zu reagieren. Die nach Ziffer 5 vereinbarte und im KVA genauer spezifizierte Leistungszeit wird sich entsprechend verlängern, sofern sich die Reaktion des Auftraggebers verzögert.



2.6 Sofern REVORM mit der Erstellung von Software oder sonstigen Programmierungsleistungen beauftragt ist, schuldet REVORM keine Lieferung von Quellcode, Benutzerdokumentation, Installationsbeschreibung, Schnittstellenbeschreibungen, Quellcode-Dokumentation sowie die Pflegedokumentation, es sei denn, die Parteien haben dies gesondert im KVA vereinbart.



2.7 Etwaige Hosting-Leistungen sowie ggfs. erforderliche Wartung- und Pflegeleistungen für erstellte Software werden die Parteien nach der Fertigstellung der Programmierungsleistungen in einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung regeln.



3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat den Erfolg der Zusammenarbeit zu fördern und stellt REVORM die für die Leistungserbringung in jeder Phase notwendigen Informationen und Unterlagen - insbesondere Texte, Fotos, Ausführungsanweisungen, Daten, Produktbeschreibungen und/oder Vorlagen - in digitaler Form und sonstige erforderliche Mittel zur Verfügung. Der Auftraggeber wird zudem ggfs. erforderliche Genehmigungen von Behörden oder sonstigen Dritten einholen und trägt dafür Sorge ggfs. auf Programmierungsleistungen anwendbare Import- und Exportvorschriften einzuhalten.



3.2 Die nach Ziffer 5 vereinbarte und im KVA genauer spezifizierte Leistungszeit wird sich entsprechend verlängern, sofern der Auftraggeber die Übermittlung von solchen Informationen und/oder Unterlagen verzögert. Hat REVORM Leistungen ganz oder teilweise wiederholt vorzunehmen, weil der Auftraggeber wesentliche Informationen und/oder Unterlagen verspätet, unvollständig oder unrichtig übermittelt, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten und ggfs. entstehenden Schaden.



3.3 Soweit der Auftraggeber REVORM Informationen und/oder Unterlagen zur Verwendung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung überlässt, versichert der Auftraggeber hiermit, dass er zur Übergabe und Nutzung der Informationen und/oder Unterlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt REVORM von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verwendung solcher Informationen und/oder Unterlagen resultieren, auf erstes Anfordern frei.



3.4 Sofern REVORM mit der Erstellung von Software oder sonstigen Programmierungsleistungen beauftragt ist und die Parteien im KVA die Erstellung eines Pflichtenheftes vereinbart haben, hat der Auftraggeber das Pflichtenheft vor Beginn der Kreations- und der Umsetzungsphase auf Vollständigkeit, Eindeutigkeit, Schlüssigkeit und technische Umsetzbarkeit zu prüfen und wird auf dieser Grundlage ein Lastenheft erstellen, welches er mit REVORM abstimmt. Stellen sich Anforderungen des Auftraggebers im Lastenheft für den Auftragnehmer als technisch nicht in zumutbarer Weise realisierbar dar, werden diese durch einen besonderen Hinweis im Pflichtenheft entsprechend gekennzeichnet.



3.5 Sofern REVORM mit der Erstellung von Software oder sonstigen Programmierungsleistungen beauftragt ist, die einer Installation bedürfen, übernimmt der Auftraggeber die Installation, Implementierung und Parametrisierung der Software in eigener Verantwortung, es sei denn, die Parteien haben im KVA etwas anderes vereinbart.



3.6 Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis weder gesamt noch einzeln ohne vorherige Zustimmung von REVORM, die in Textform einschließlich E-Mail erteilt werden muss, abtreten.



4. Freigabe oder Abnahme

4.1 REVORM wird dem Auftraggeber sämtliche durch die Tätigkeit von REVORM im Rahmen dieses Vertragsverhältnis geschaffenen Werke, einschließlich aller Entwürfe, Stilvorlagen, Templates, Filmnegative und/oder Werkzeichnungen sowie etwaiger Software, Dokumentation oder dazugehörigen Materialien (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“ genannt), zur Prüfung - und je nach Vertragsgegenstand zur Freigabe oder Abnahme präsentieren.



4.2 Sofern REVORM mit der Erstellung von Software oder sonstigen Programmierungsleistungen beauftragt ist und die Parteien im KVA die Erstellung eines Pflichtenheftes vereinbart haben, wird der Auftraggeber das Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen.



4.3 Der Auftraggeber erklärt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums, jedenfalls nicht mehr als zehn (10) Werktage nach Vorlage durch REVORM, in Textform einschließlich E-Mail einverstanden und nimmt damit die jeweilige Phase ab bzw. erklärt mit Freigabe die vertragsgemäße Erbringung der Leistung, so dass REVORM mit der nächsten Phase beginnt. Sofern der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse von REVORM entsprechend deren vertragsgemäßer Bestimmung nutzt oder diese bezahlt, gelten sie als abgenommen bzw. freigegeben.



4.4 Andernfalls hat der Auftraggeber unter der genauen Angabe der einzelnen wesentlichen Mängel bzw. Abweichungen von der vereinbarten Leistungen die Verweigerung der Abnahme bzw. Freigabe zu nennen. REVORM wird die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Angaben anpassen, soweit dies zumutbar ist und nicht mehr als eine Abweichung von fünf Prozent (5%) des ursprünglich für die jeweilige Phase vorgesehen Arbeitsaufwandes übersteigt, und dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme bzw. Freigabe vorlegen.



4.5 Hat der Auftraggeber für die Erbringung der Leistung Vorgaben, einschließlich Beschreibungen in einem Pflichtenheft, erteilt und entspricht die Leistung diesen Vorgaben in qualitativer Hinsicht, kann er die Abnahme bzw. Freigabe nicht verweigern, wenn die Leistung seinen ästhetischen Vorstellungen nicht entsprechen sollte. In diesem Fall wird REVORM auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers davon absehen, die Leistung für den Auftraggeber zu veröffentlichen oder sonst für diesen zu verwenden.



4.6 Sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der Abnahme bzw. Freigabe einer Phase haben in Textform mit einer E-Mail an info@revorm.com zu erfolgen.



5. Lieferung und Leistungszeit

5.1 Auf Wunsch des Auftraggebers sendet REVORM die Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber auf dessen Kosten und dessen Gefahr zu. Die Übergabe von Software – sofern im KVA vereinbart – erfolgt auf üblichem Trägermedium, es sei denn die Parteien haben ein spezifisches Format oder eine Online-Übermittlung im KVA vorgesehen.



5.2 Termine für einzelne Phasen und Lieferfristen sind verbindlich, wenn eine Leistungszeit ausdrücklich im KVA vereinbart worden ist. Ist REVORM die Leistung zu einem ausdrücklich vereinbarten Termin wegen höherer Gewalt, fehlender Belieferung, Betriebsstörungen oder sonstigen von REVORM nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich, hat REVORM die Verzögerung nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit.



6. Vergütung, Zahlung und Verzug

6.1 REVORM erhält für die Leistungen die im KVA genannte Vergütung. Für Mehraufwendungen, die über die von REVORM geschuldeten Leistungen hinausgehen, legt REVORM dem Auftraggeber einen gesonderten KVA vor.



6.2 Die vertraglich geschuldete Vergütung wird grundsätzlich in vier gleichen Raten vom Auftraggeber gezahlt. Die erste Rate ist unverzüglich nach Auftragserteilung fällig. Die übrigen Raten sind jeweils nach Abnahme bzw. Freigabe der jeweiligen Phasen fällig.



6.3 Reisezeit ist Arbeitszeit und wird entsprechend der im KVA genannten Vergütung nach Stunden gesondert vergütet. Reisekosten zum Firmensitz des Auftraggebers werden wie Kosten für alle sonstigen Reisen nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.



6.4 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche der REVORM ist nicht ausgeschlossen.



7. Leistungsänderungen

7.1 Sofern der Auftraggeber eine Abweichung, Kürzung, Änderung oder Ausweitung einer im KVA beschriebenen Leistung wünscht, wird REVORM diese Änderungen im Rahmen des Zumutbaren vornehmen, sofern dies nicht zu einer Abweichung von drei Prozent (3%) des ursprünglich für die jeweilige Phase vorgesehen Arbeitsaufwandes führt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber einschließlich derjenigen Kosten zu tragen, die durch evtl. nutzlos gewordene Leistungsteile entstehen. REVORM wird den Auftraggeber vor Ausführung des jeweiligen Änderungswunsches auf die Entstehung von Mehrkosten hinweisen. Für die Höhe und die Begleichung der Mehrkosten legt REVORM dem Auftraggeber einen gesonderten KVA vor. Bei einer Abweichung von mehr als drei Prozent (3%) des ursprünglich für die jeweilige Phase vorgesehen Arbeitsaufwandes wird REVORM dem Auftraggeber einen gesonderten KVA vorlegen.



7.2 Führt ein Änderungswunsch des Auftraggebers zu einer Verzögerung der nach Ziffer 5 vereinbarte und im KVA genauer spezifizierten Leistungszeit, so verlängert sich diese entsprechend.



7.3 Nach Abnahme bzw. Freigabe ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Änderungen vorzunehmen oder das Design auf andere Produkte anzuwenden, für die REVORM keine gestalterische Verantwortung übernommen hat, es sei denn REVORM hat schriftlich zugestimmt.



8. Einräumung von Nutzungsrechten

8.1 REVORM räumt dem Auftraggeber unter dem Vorbehalt der letzten nach diesem Vertragsverhältnis geschuldeten Vergütung sämtliche örtlich und sachlich uneingeschränkten Rechte an den Arbeitsergebnissen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Vertragsschluss ein, die für eine Nutzung nach dem Vertragszweck erforderlich sind, sofern nichts anderes im KVA vereinbart worden ist. Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung dieser Rechte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von REVORM. Die Leistung und Arbeitsergebnisse einschließlich aller Entwürfe, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen dürfen ohne vorherige Zustimmung von REVORM, die in Textform einschließlich E-Mail zu erteilen ist, weder im Original noch bei der Reproduktion bearbeitet, verändert oder umgestaltet werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.



8.2 Die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen die vom Auftraggeber nicht abgenommen oder die nicht ausgeführt wurden, verbleiben bei REVORM. Auf Anforderung von REVORM hat der Auftraggeber alle diesbezüglichen Daten und körperlichen Wiedergaben zu löschen und/oder herauszugeben.



8.3 Nicht von dieser Ziffer erfasst ist die Nutzung von REVORM zu Zwecken der Eigenwerbung oder soweit die Nutzung zu Zwecken der Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich ist.



9. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und/oder Leistungsverweigerung berechtigt, es sei denn sein Anspruch ist unbestritten, von REVORM anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt worden.



9.2 Alle von REVORM gelieferten Arbeitsergebnisse verbleiben - ungeachtet des Trägermediums - bis zur Zahlung der jeweils für eine Phase fälligen Vergütung im Eigentum von REVORM.



9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf das Eigentum von REVORM für den Fall von Pfändungen von verkörperten Leistungen durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hinzuweisen und REVORM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit REVORM Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der REVORM in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.



10. Gewährleistung und Haftung

10.1 REVORM übernimmt keine Gewährleistung für die gestalterische und technische Eignung ihrer Leistung für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck. Sofern eine Designleistung geschuldet ist, gewährleistet REVORM die gestalterische und technische Realisierbarkeit der abgeschlossenen Arbeit, nicht dagegen deren wirtschaftliche Realisierbarkeit. REVORM verpflichtet sich, die übertragenen Arbeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach bestem Wissen durchzuführen.



10.2 REVORM haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Abnahme begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften REVORM und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren bzw. typischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung das Vertragsverhältnis prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.



10.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.



10.4 Für die wettbewerbs-, kennzeichen- und/oder designrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten und/oder die marken- und/oder designrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten unter diesem Vertrag haftet REVORM nicht, es sei denn, es wurde im KVA etwas anderes vereinbart. Die Leistungen von REVORM sind auch dann vertragsgemäß erbracht, wenn es an deren rechtlicher Zulässigkeit oder deren Eintragungsfähigkeit fehlt.



10.5 Für bloß geringfügige und insbesondere produktionstechnisch bedingte Abweichungen zwischen den Vorgaben des Auftraggebers oder den Entwürfen und der Leistung von REVORM – beispielsweise geringfügige Abweichungen zwischen Druckfarbe und Original oder der Papierbeschaffenheit – haftet REVORM nicht.



11. Laufzeit und Kündigung

11.1 Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, sofern es Leistungen aus dem Bereich der Kommunikation, des Designs oder der Öffentlichkeitsarbeit betrifft und nichts anderes vereinbart wurde. Anderenfalls endet das Vertragsverhältnis mit der Abnahme der letzten Phase durch den Auftraggeber.



11.2 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern er Leistungen aus dem Bereich der Kommunikation, des Designs oder der Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand hat. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.



11.3 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos schriftlich gekündigt werden.



(a) Ein wichtiger Grund liegt für REVORM vor, wenn (i) der Auftraggeber trotz Fälligkeit mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung für zwei aufeinander folgende Phasen im Verzug ist oder (ii) der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist.



(b) Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt vor, wenn eine Leistungszeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist und REVORM den Auftraggeber darauf hinweist, dass es zur Vervollständigung einer Phase entgegen der ursprünglichen Schätzung unverhältnismäßig lange dauern wird, wobei eine Differenz von weniger als 10% der ursprünglichen Schätzung nicht als unverhältnismäßig gilt.



11.4 Für den Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber kann REVORM für alle bis dahin erbrachten Arbeitsergebnisse eine anteilige Vergütung der erbrachten Leistungen einer begonnenen Phase verlangen. Bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden nur zurückgewährt sofern REVORM noch keine Leistungen für eine bestimmte Phase erbracht hat.



12. Belegexemplare und Eigenwerbung

12.1 Der Auftraggeber wird REVORM von vervielfältigbaren Werken mindestens zehn (10) einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich überlassen, die REVORM für Zwecke der Eigenwerbung verwenden darf.



12.2 REVORM ist berechtigt, den Namen oder die Firma des Auftraggebers und die erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben, abzubilden, auszustellen oder sonst zur Eigenwerbung öffentlich zugänglich zu machen und zu nutzen, sofern die Interessen des Auftraggebers dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, Filme auf der Internetpräsenz von REVORM vorzuführen und Kampagnen und Produkte darzustellen.



13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Die Parteien werden alle Informationen, die ihnen bei und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt für fünf Jahre nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen im Rahmen von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen oder für Zwecke einer Due Diligence im jeweils erforderlichen Umfang offen legen.



13.2 Sofern REVORM aufgrund dieses Vertragsverhältnisses mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und/oder sonstigen Dritten beauftragt wird, ist der Auftraggeber im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle und hat für den rechtmäßigen Umgang dieser Daten zu sorgen. REVORM wird solche Daten entsprechend der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten und/oder zu nutzen.



14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wobei REVORM auch am Sitz des Auftraggebers klagen darf.



14.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis wird durch Textform einschließlich E-Mail nicht gewahrt.



14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.




Stand: Februar 2015